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Als Bepflanzung des Straßenkörpers werden Bäume und andere Pflanzen am Straßenrand bezeichnet. Die Bepflanzung ist Gegenstand der Straßenplanung. Im hessischen Recht ist Ermächtigungsgrundlage für die Bepflanzung § 28 HStrG. Gemäß § 28 HStrG müssen die Anwohner alle erforderlichen Maßnahmen dulden.
Aus dem Begriff der Erforderlichkeit des § 28 HStrG ergibt sich, dass Anwohner sich gegen eine Bepflanzung mit dem Argument der fehlenden Erforderlichkeit wehren können. Die Regelungen über Grenzabstände für die Bepflanzung aus dem Nachbarrecht gelten für die Bepflanzung von Straßen allerdings nicht. Analog § 1004 BGB kann ein Anwohner allerdings die Beseitigung von überwachsenden Wurzeln und Ästen verlangen.
Beispiel: Die hessische Stadt B hat im Jahr 1980 Platanen in der damals neu erschlossenen Seestraße gepflanzt. Diese stehen mit 2m Abstand zu den Grundstücken der Anlieger. B, der 2006 dort ein Haus gekauft hat, wird von den abgefallenen Blättern der Platane in seinem Garten gestört. Zudem möchten er auch nicht länger, dass Zweige und Wurzeln in seinen Garten eindringen. Gegen die überwachsenden Äste und Wurzeln kann B analog § 1004 BGB gegen die Stadt vorgehen. Dieses Recht wird er auf dem Verwaltungsrecht einklagen müssen, da der Baum im Rahmen des Straßenbaus "öffentlich-rechtlich" gepflanzt wurde (actus contrarius). Die Blätter wird er allerdings gemäß § 28 HStrG dulden müssen.
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