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Von der Verwirkung eines Rechts spricht man, wenn es der Berechtigte über längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtet aus diesem Verhalten schliessen durfte, dass der Berechtigte das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Verwirkung ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB und kann als Unterfall des venire contra factum proprium betrachtet werden.
Ist Verwirkung eingetreten gilt dies auch für Aufrechnung (LG Berlin v. 9.5.2000 Az. 63 S 313/99):
1. Die Aufrechnung mit wegen vorgenommener Mietminderung rückständiger Mieten ist verwirkt, wenn der Vermieter vier Jahre lang die Mietminderung hinnimmt und ein zwischenzeitlich zugestellter Mahnbescheid sowie eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstandes nach Widerspruch des Mieters nicht weiterverfolgt wird.
2. Verschickt der Vermieter im Abstand von 2 bis 3 Monaten ein formularmäßiges Mahnschreiben an den Mieter, ist diese Handlungsweise allein nicht geeignet, das Umstandsmoment einer Verwirkung auszuschließen.
- Zeitmoment, die Möglichkeit zur Geltendmachung des Rechts durch den Berechtigten muss schon länger zurückliegen. Hat der Berechtigte rechtliche Zweifel, darf er die Klärung abwarten (BGHZ 1, 8).
- Während des Verwirkungszeitraumes, darf der Berechtigte nichts zur Durchsetzung des Rechts getan haben.
- Umstandsmoment, der Verpflichtete muss aus dem Verhalten des Berechtigten geschlossen haben, dieser werde das Recht nicht mehr geltend machen und sich darauf eingerichtet haben. Z.B. indem er im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung Vermögensdispositionen getroffen hat.
- Strittig ist, ob die Verwirkung als Einrede geltend zu machen ist oder wie eine Einwendung von Amts wegen berücksichtigt werden muss. In der Praxis sollte man sie immer geltend machen.
Auch titulierte Forderungen, die erst nach 30 Jahren verjähren verwirken, wenn der Gläubiger über einen längeren Zeitraum die Forderung nicht verfolgt. Der für die Verwirkung notwendige Zeitraum varriert dabei:
- 8 Jahre LG Trier v. 29.05.1992 Az. 2 O 174/91
- 8 Jahre AG Worms v. 30. 5. 2000 Az. 3 C 9/00
- 13 Jahre zuwenig bei titulierten Mietforderungen BGH v. 9.10.2013 Az. XII ZR 59/12
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