Gemäß § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch versagt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Unterhaltsleistung grob unbillig wäre. Dabei kennt § 1579 BGB mehrere Fallgruppen:
Ein schwerwigendes Fehlverhalten kann z.B. vorliegen, wenn ein Ehegatte aus einer intakten Ehe heraus gegen den Willen des anderen mit einem neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft begründet (zuletzt BGH v. 16.4.2008 Az. XII ZR 7/05).
Die Beweislast für das Fehlverhalten und die Einseitigkeit des Fehlverhaltens liegt beim Unterhaltsverpflichteten (MünchAnwHdB Schnitzler § 9 Rn. 216).
Eine Verwirkung kann auch wegen Nichtgeltendmachung eintreten. Für die Verwirklichung des sog. Zeitmoments genügt der Ablauf eines Jahres (BGH FamRZ 1988, 370). Darüberhinaus muss auch hier das Umstandsmoment gegeben sein, d.h. der Verpflichtete muss sich darauf eingerichtet haben, dass der Unterhalt nicht mehr geltend gemacht wird. Nach einer Mindermeinung kommt nach Eintritt der Verwirkung eine rückwirkende Geltendmachung sogar nur ab erneuter Abmahnung in Frage (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 239).
Siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018 Az. 8 UF 217/17:
"Auch ein rechtshängiger (hier: nachehelicher) Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden.
Das Zeitmoment der Verwirkung ist jedenfalls bei einem fast dreijährigen Verfahrensstillstand erfüllt.
Die Untätigkeit des Unterhaltsgläubigers in einem derart langen Zeitraum darf bei dem Unterhaltsschuldner den Eindruck erwecken, der Unterhaltsanspruch werde trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht weiterverfolgt. Insoweit ist jedenfalls das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt, wenn das Gericht erkennbar nicht gewillt ist, dem Verfahren Fortgang zu geben, der Antrag des Unterhaltsgläubigers auf Verfahrenskostenhilfe noch nicht beschieden ist und die Erfolgsaussicht des Unterhaltsanspruchs unsicher ist (hier: wegen des Einwands, die Unterhaltsgläubigerin habe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt)."
Die Verwirkung gilt auch für auf Behörden übergegangene Ansprüche.
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 Az. XII ZB 133/17:- Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 XII ZA 3/99 FamRZ 1999, 1422).
- Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fort-setzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 XII ZR 59/12 NJW-RR 2014, 195).
(...) Eine Verwirkung kommt, wovon das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen ist, nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berech-tigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
(...) Bei Unterhaltsrückständen spricht vieles dafür, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit ohnehin nur aus-nahmsweise gefordert werden.
(...) Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 XII ZR 59/12 NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN).
(...) Dass der Antragsteller den Anspruch entgegen seiner Ankündigung nach der Auskunftserteilung durch den Antragsgegner zunächst nicht bezifferte, ließ einen ent-sprechenden Rückschluss auf die künftige Nichtgeltendmachung noch nicht zu. Zu der Annahme, der Antragsteller habe nach der Auskunftserteilung etwa seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben und sei selbst davon ausgegangen, ein Un-terhaltsanspruch bestehe nicht, bestand für den Antragsgegner keine Veranlassung. Gegenteiliges könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Anspruch ausgehend von der Auskunft etwa wegen eines dadurch ausgewiesenen, unterhalb des Selbstbehalts liegenden Einkommens ersichtlich mangels Leistungsfähigkeit nicht gegeben gewesen wäre. (...)"
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