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Das öffentliche Recht regelt nicht alle Fragen die im Verwaltungsrecht auftreten können, insbesondere im Bereich des öffentlich rechtlichen Vertrages. Dadurch entstehen Lücken, die, soweit möglich, durch Rückgriff auf das Privatrecht gelöst werden. Durch einen solchen Rückgriff wird aus dem Handeln aber kein privatrechtliches Handeln, es bleibt öffentlich-rechtlich.
Beispiele (nicht abschließend):
Ein Teil der Vorschriften wird durch direkte Anordnung im öffentlichen Recht anwendbar (z.B. ordnet § 62 S. 2 VwVfG die entsprechende Geltung des BGB beim öffentlich-rechtlichen Vertrag an). Andere werden entweder als allgemeiner Rechtsgrundsatz oder in Analogie angewandt.
Grenze der Anwendung privatrechtlicher Vorschriften sind die Kompetenzen der Verwaltung, diese dürfen durch die Lückenfüllung mittels Privatrecht, Rechtsgrundsätze oder Analogien nicht erweitert werden.
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