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Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag (= Verwaltungsvertrag) wird ein in den § 54 ff VwVfG geregelter Vertrag bezeichnet, der es der Behörde ermöglicht im Einvernehmen mit dem Bürger ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu begründen, ändern oder aufzuheben (§ 54 S. 1 VwVfG).
Verwaltungsakts, mit dem Bürger
einen Vertrag zu schließen, § 54 S. 2 VwVfG.
Folgende öffentlich-rechtliche Verträge sind zu unterscheiden:
- Subordinationsrechtliche und koordinationsrechtliche Verträge
- Verplichtungs- und Verfügungsverträge
- abstrakte und kausale Verträge
- Vergleichsvertrag
- Austauschvertrag
Die Abgrenzung zwischen einem öffentlich-rechtlichen und einem zivilrechtlichen Vertrag erfolgt nach seinem Inhalt. Dabei kommt es darauf an, ob die vereinbarte Verpflichtung öffentlich-rechtlichen Charakter hat (z.B. Vollzug öffentlich-rechtlicher Norme oder Bezug zu einer öffentlich-rechtlichen Pflicht des Bürgers). Es kann dabei genügen, wenn die, im Vertrag nicht erwähnte, Geschäftsgrundlage öffentlich-rechtlich ist.
- formelle Rechtmäßigkeit
- Handeln durch zuständige Behörde
- Schriftformerfordernis
Gemäß § 57 VwVfG sind öffentliche Verträge grundsätzlich schriftlich zu schliessen. Die Anforderungen an die Schriftlichkeit ergeben sich dabei aus § 126 BGB, d.h. z.B. das beide Parteien unterschreiben müssen.
- materielle
- Vertrag zulässige Handlungsform, kein Vertragsformverbot
- Keine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 - 4 VwVfG
- Keine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1 iVm BGB, Dazu gehört z.B. auch ein Nichtigkeit gemäß § 307 BGB bei unangemessener Benachteiligung durch vorformulierte Vertragsbedingungen (= AGB).
- Die Leistung der Behörde stimmt mit dem materiellen Recht überein
- kein Verstoß gegen Grundrechte
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