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Verwaltungsgericht
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Inhalt
             1. Zuständigkeit
             2. Zusammensetzung

Das Verwaltungsgericht (VG) ist die erste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

1. Zuständigkeit

Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 45 VwGO für alle Entscheidungen zuständig, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, soweit nicht das Oberverwaltungsgericht (OVG) oder das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.

Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich in Hessen aus § 1 Abs. 2 HAGVwGO:

  1. VG Darmstadt für Darmstadt, Offenbach/Main, Landkreis Bergstraße, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Landkreis Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Landkreis Offenbach.
  2. VG Frankfurt/Main für Frankfurt/Main, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis und Main-Taunus-Kreis.
  3. VG Gießen für Landkreis Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Kreis Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis.
  4. VG Kassel für Kassel, Landkreis Fulda, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Landkreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis.
  5. VG Wiesbaden für Wiesbaden Landkreis Limburg-Weilburg und Rheingau-Taunus-Kreis.

2. Zusammensetzung

Das Verwaltungsgericht besteht aus Kammern mit je drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. In einfach gelagerten Fällen entscheidet auch hier gemäß § 6 VwGO auf Kammerbeschluss der Einzelrichter.

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Auf diesen Artikel verweisen: Laserdrome * Oberverwaltungsgericht (OVG) * Zweistufentheorie Werbung: