Von Vertrauenshaftung spricht man bei der Haftung eines nicht am Vertrag Beteiligten (z.B. Vertreter), der am Zustandekommen maßgeblich beteiligt war und dadurch beim Vertragspartner ein Vertrauen in die ordungsgemäße Erfüllung des Vertrages geweckt hat (§ 311 Abs. 3 BGB).
- Eigenes Interesse des Vertreters am Vertrag
- Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens
- (...)
Vergleiche auch mit Prospekthaftung.
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