Die Verpflichtungsklage ist einschlägig, wenn der Bürger den Erlass eines
Verwaltungsakts begehrt. Wurde ein Antrag
bereits durch die Widerspruchsbehörde abgelehnt (= Versagung) spricht man von einer
Versagungsgegenklage. Bleibt die Behörde einfach untätig spricht man von
einer Untätigkeitsklage. Geregelt ist die Verpflichtungsklage in § 42 VwGO.
Beispiel: B will auf seinem geerbten Grundstück ein Wohnhaus im Stil eines Schwarzwaldhauses errichten. Der Antrag wird abgelehnt, da dies das einheitliche Bild der Ortschaft zerstöre. Die Widerspruchbehörde hilft nicht ab. Jetzt kann B auf den Erlaß einer Baugenehmigung klagen.
Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig wäre und den
Kläger in seinen Rechten verletzen würde (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Siehe auch unter Verpflichtungsklage, Tenor.
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