Von einem Verletzungsdelikt spricht man bei einem Delikt, dass den Eintritt einer Schädigung beim Handlungsobjekt voraussetzt. Z.B. den Tod eines Menschen (§ 211, § 212), die Beschädigung einer Sache (§ 303 StGB).
Von einem Gefährdungsdelikt spricht man dagegen, bei einem Delikt, das nur die Herbeiführung einer Gefahr für das Schutzobjekt voraussetzt. Das Gesetz kennt konkrete und abstrakte Gefährdungsdelikte.
Beim konkreten Gefährdungsdelikt muss für das geschützte Objekt eine konkrete Gefahr eingetreten sein. Z.B. §§ 221, 311 - 315c.
Beim abstrakten Gefährdungdelikt genügt eine generell gefährliche Verhaltensweise. Eine Gefährdung im Einzelfall muss nicht eingetreten sein. Z.B. § 316 Trunkenheit im Verkehr.
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