Mit Untersuchungsausschuss wird ein vom Parlament (Bundestag o. Landtag) eingesetzter Ausschuss zur Aufklärung ungeklärter
Umstände, z.B. Spendenaffären, das Verbleiben von Akten, "Lügen" vor Bundestagswahlen usw.
Gemäß Art. 44 GG ist der Bundestag auf Antrag eines Viertels der Mitglieder zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verpflichtet (sog. Minderheitsenquete). Damit hat die Opposition die Möglichkeit eine Einsetzung herbeifzuführen.
Ein U. kann sich nur mit Fragen beschäftigen die im Rahmen der
Kompetenzen des Bundestages liegen (Jarass/Pieroth Art. 44 Rn. 4).
Die Untersuchungsauschüsse sind entsprechend den Mehrheiten im Parlament
zusammengesetzt.
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