(1) Der Bundestag hat das Recht und Auftrag eines Viertels
seiner Mitglieder die Pflicht einen Untersuchungsausschuß
einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen
Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den
Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe
verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen
Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der
Untersuchung zugrundeliegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.