Von Unterschlagung spricht § 246 StGB, wenn ein Täter eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Die Unterschlagung ist gemäß ihrem Strafrahmen ein Vergehen.
Im Unterschied zum Diebstahl ist bei der Unterschlagung nicht erforderlich, dass der Täter die Sache einem anderen wegnimmt. Gemäß der Neufassung ist auch nicht mehr notwendig, dass der Täter die Sache bereits im Besitz oder Gewahrsam hat. D.h. eine Unterschlagung kommt sowohl bei Sachen in Frage, die der Täter bereits in Besitz hat, als auch bei Fundsachen.
Damit ist die Unterschlagung ein Auffangtatbestand für alle Taten gegen das Eigentum, die nicht den Tatbestand des Diebstahls erfüllen.
Beispiel 2:
T findet beim Spazieren gehen eine Geldbörse mit 200,- Euro Bargeld. Nachdem er erst überlegt hat sie zum Fundbüro zu bringen, beschließt er das Geld für sich zu verwenden und kauft davon zwei paar Schuhe.
- Tatbestand
- fremde, bewegliche Sache
- Manifestation der Zueignung
- Rechtswidrigkeit der Zueignung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
zusätzlich:
- Sache wurde dem Täter anvertraut.
Beispiel:
A leiht dem T ein Buch. Nachdem der T es gelesen hat, verkauft er es an ein Antiquariat. Hier war dem T das Buch anvertraut.
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