Von Zweitzueignung spricht man, wenn der Täter einer Unterschlagung wiederholt seinen Zueignungswillen manifestiert.
Beispiel: A überlässt dem B eine
Dauerwurst zur Verwahrung. B eignet sich diese zunächst durch
Abschneiden und Verzehr einer Scheibe davon zu. Damit ist § 246 StGB
erfüllt. Am nächsten manifestiert B die Zueignung erneut durch das
Abschneiden und den Verzehr einer weiteren Scheibe. Damit hat er sich
die Wurst erneut zugeeignet (Zweitzueignung).
Die Zweitzueignung wird entweder schon tatbestandlich oder auf
Konkurrenzebene ausgeschieden. Einen Unterschied macht dies nur mit
Blick auf die Beteiligung Dritter, die bei der Erstzueignung nicht
beteiligt waren.
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