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Von anvertraut iSd § 246 Abs. 2 StGB spricht man bei einer Unterschlagung, wenn das Opfer dem Täter den Gewahrsam an der Sache in dem Vertrauen einräumt der Täter
werde damit nur wie vereinbart verfahren und die Sache anschließend
wieder zurückgegeben. Ein Anvertrauen liegt nicht vor, wenn damit die
Interessen des Eigentümers verletzt werden (Beispiel: Der Dieb A
übergibt dem C ein gestohlenes Fahrrad zur Verwahrung).
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