Hat jemand gegen einen anderen einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Bestimmte Dinge (Störungen) unterlässt spricht man von einem Unterlassungsanspruch.
Das BGB kennt §§ 12, 862 und 1004 (Eigentumsstörung) als ausdrücklich normierte Unterlassungsansprüche. Weitere Unterlassungsanssprüche sind in anderen Gesetzen normiert, z.B. in § 97 UrhG für
Urheberrechtsverletzungen. Daneben hat die Rechtsprechung den sog. quasinegatorischen Unterlassungsanspruch für die nicht von speziellen Gesetzen erfassten Fälle entwickelt.
Unterlassungsansprüche können mittels Unterlassungsklage durchgesetzt
werden.
- objektiv rechtswidriger Eingriff
- Erstbegehungs- und Wiederholunsgefahr
- (...)
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