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Unterlassungsklage, ZPO
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Gerichtsstand

Mit der Unterlassungsklage wird eine Klage bezeichnet mit der man Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Die Unterlassungsklage ist eine Unterart der Leistungsklage.

Voraussetzung für die Unterlassungsklage ist immer das Bestehen einer Wiederholungsgefahr für die Störung.

Um Prozesskosten zu vermeiden werden vor Unterlassungsklagen regelmäßig Abmahnungen verschickt.

1. Gerichtsstand

Für eine Unterlassungsklage aus § 1004 BGB wegen Beeinträchtigung von Grundstückseigentum ist örtlich der dingliche Gerichtsstand gemäß § 24 ZPO gegeben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Unterlassungsanspruch * Verfügungskläger/Verfügungsbeklagter Werbung: