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Von einem unbeachtlichen Motivirrtum spricht man im Zivilrecht, wenn jemand bei Abgabe einer Willenserklärung Beweggründe hat, die sich später als nicht gegeben
herausstellen.
Beispiel: Der B nimmt beim Kauf zweier goldener Ringe von X
an, die P würde mit Sicherheit seinem Heiratsantrag zustimmen was aber nicht
der Fall ist. In diesem Fall kann B den Kaufvertrag nicht wegen eines unbeachtlichen Motivirrtums gegenüber X anfechten.
Für weitere Irrtumsformen im Zivilrecht siehe unter Irrtümer im Zivilrecht.
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