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Von einem beiderseitigen Motivirrtum spricht man, wenn beide Parteien eines Vertrages von falschen Umstände ausgehen.
V will dem K ein Bild verkaufen. Beide wissen dass es ein echter Rembrandt ist, gehen aber davon aus, dass es auf dem freien Markt für 10.000,- € gehandelt wird. Tatsächlich hat das Bild auf dem freien Markt einen Wert von 100.000,- €.
Grundsätzlich handelt es sich hier um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Da aber beide Parteien irren, ist der K nicht schutzwürdig. Daher kommt entweder eine Vertragsanpassung wegen eines Wegfalls der Geschäftsrundlage oder eine Korrektur durch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.
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