Überarbeit, ist Arbeitszeit, die die normale Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschreitet (z.B. die vertraglich festgelegten 40 Stunden/Woche) und nicht durch Freizeit ausgeglichen wird.
Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht zu Überarbeit verpflichtet. Allerdings kann eine solche Pflicht aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder auch der Treuepflicht des Arbeitnehmers ergeben.
Überarbeit ist zu entlohnen wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wurde.
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so hat dieser bei der Anordnung von Überarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht.
Dieses Mitbestimmungsrecht kann auch durch eine Betriebsvereinbarung ausgeübt werden (BAG v. 1.7.2003 NZA 2003, 1209).
Überstunden sind entsprechend der Vereinbarung zu vergüten. Besteht keine Vereinbarung so ist gemäß § 612 BGB die übliche Vergütung zu bezahlen, was bei entsprechender Verkehrssitte in der einschlägigen Branche auch Überstundenzuschläge umfasst.
Mehrarbeit, ist dagegen über das normale (8 Stunden täglich gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ArbZG) hinausgehende Arbeitszeit die aber durch Freizeit wieder ausgeglichen werden kann (für Mehrarbeit iSd § 124 SGB IX siehe BAG v. 3.12.2002 AZ. 9 AZR 462/01).
Bei Teilzeitbeschäftigten liegt Mehrarbeit vor, wenn sie über die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinaus arbeiten. D.h. Mehrarbeit liegt nicht dann schon vor, wenn sie die vereinbarte Teilzeit hinaus überschreiten.
Schwerbehindert werden gemäß § 124 SGB IX auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Verlangt der Betroffene die Freistellung nicht oder nicht so rechtzeitig, dass der Arbeitgeber sich darauf einstellen kann, muss er ordnungsgemäß angeordnete Mehrarbeit auch leisten.
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