(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so
erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem
zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie
den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten
hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
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