(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter
oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.
(2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vor,
dessen Erlass nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, so
können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn dies zur
vorläufigen Festnahme erforderlich ist. Die Entscheidung über den Erlass des Haftoder
Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche
herbeizuführen.
(3) Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung können in den Fällen der Absätze 1
und 2 der Richter und die Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahndungen
veranlassen, wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg
versprechend oder wesentlich erschwert wären. Unter den gleichen Voraussetzungen
steht diese Befugnis bei Gefahr im Verzug und wenn der Richter oder die
Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist auch den Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. In den Fällen des
Satzes 2 ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft unverzüglich herbeizuführen. Die
Anordnung tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht binnen 24 Stunden erfolgt.
(4) Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu
beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. Die Tat, derer er verdächtig ist,
Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein
können, können angegeben werden.
(5) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.
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