Ist ein Beschuldigter nicht auffindbar, z.B. weil er unbekannt verzogen ist, dann wird das Verfahren (mittels Verfügung) analog § 205 StPO vorläufig eingestellt. Hinsichtlich des Beschuldigten selbst besteht die Möglichkeit:
- Haftbefehl zu erlassen und ihn zur Festnahme auszuschreiben (§ 131 StPO)
- Ihn zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (§ 131 a StPO)
- Oder einen Suchvermerk im Bundeszentralregister eintragen zu lassen (§§ 27 ff BZRG).
Hat eine der Maßnahmen zum Erfolg geführt, wird das Verfahren wieder aufgenommen
Werbung:
|