slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (1)
Beschuldigter nicht auffindbar
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Ist ein Beschuldigter nicht auffindbar, z.B. weil er unbekannt verzogen ist, dann wird das Verfahren (mittels Verfügung) analog § 205 StPO vorläufig eingestellt. Hinsichtlich des Beschuldigten selbst besteht die Möglichkeit:

  1. Haftbefehl zu erlassen und ihn zur Festnahme auszuschreiben (§ 131 StPO)
  2. Ihn zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (§ 131 a StPO)
  3. Oder einen Suchvermerk im Bundeszentralregister eintragen zu lassen (§§ 27 ff BZRG).

Hat eine der Maßnahmen zum Erfolg geführt, wird das Verfahren wieder aufgenommen

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: