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Stille Gesellschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Eine Beteiligung am Handelsgewerbe eines Kaufmanns in der Form einer Vermögenseinlage gegen eine Gewinnbeteiligung ohne das diese Beteiligung nach aussen kenntlich gemacht werden muss. Die stille Gesellschaft ist in den § 230ff HGB geregelt.

Die stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft aber keine Handelsgesellschaft.

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Auf diesen Artikel verweisen: Innengesellschaft/Aussengesellschaft * Insolvenzfähigkeit * Personengesellschaft Werbung: