(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser
Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien
durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner
Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
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