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(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden
Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer
amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung
irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
=> Arnimparagraph.
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