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Parteiverrat/Prävarikation
(recht.straf.prozess)
    

Von Parteiverrat (= Prävarikation) im Sinne des § 356 StGB spricht man, wenn ein Anwalt in einer Rechtssache beide streitenden Parteien pflichtwidrig dient oder wenn er ihm Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seines Mandanten handelt.

Beispiel: Der Verteidiger V vertritt den A im Prozess gegen den B vor dem Landgericht. V und B kennen sich. Absprachegemäß sorgt V daher dafür, dass gegen seinen Mandanten A ein Versäumnisurteil ergeht, das rechtskräftig wird.

Umgangssprachlich spricht man von Parteiverrat, wenn ein Verteidiger Prozesshandlungen vornimmt, die zum Nachteil seines Mandanten sind.

Kein Parteiverrat liegt vor, wenn der Verteidiger, obwohl sein Mandant hartnäckig leugnet, nicht Freispruch sondern eine Strafe beantragt um sich so die Möglichkeit zu erhalten, dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmaß eine vernünftige Alternative entgegenzustellen.

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