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(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
stören,
- zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung
beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
- Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum
bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile
der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
- verbreitet,
- öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht,
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder
zugänglich macht oder
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
- eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk
verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene
Handlung der in § 6 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in
einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3
bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in
den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
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