slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
auffordern
(recht.straf.bt.111.definition und recht.straf.bt.130.definition)
    

Auffordern ist eine Tatbestandsmerkmal in § 111 und § 130 StGB Volksverhetzung.

Mit Auffordern bezeichnet man in diesem Sinne eine Äußerung, die über bloßes Befürworten einer Straftat hinausreicht und erkennbar von einem anderen, von einer unbestimmten Personenmehrheit oder irgendeinem aus einer solchen Mehrheit ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt (Lackner, § 111, Rn. 3).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: