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(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder
ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
- ein Mitglied der Gruppe tötet,
- einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden,
insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art,
zufügt,
- die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre
körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
- Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern
sollen,
- ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
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