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Mit Staatenlose bezeichnet man Menschen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, da sie in keinem Staat
die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Durch das international nicht einheitlich geregelt Recht, kann der Zustand der Staatenlosigkeit z.B. eintreten, wenn das Heimatland der Frau bei Heirat mit einem Ausländer den Verlust der Staatsangehörigkeit vorsieht, das Heimatland des Gatten aber nicht automatisch die Staatsangehörigkeit des Gatten zuerkennt.
In Deutschland ist dagegen insoweit Vorsorge getroffen, als niemand die deutsche Staatsangehörigkeit gegen sein Willen verlieren darf, wenn er dadurch staatenlos würde (Art. 16 Abs. 1 GG).
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