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Als Schönheitsreparaturen werden Maßnahmen bezeichnet, die der Beseitigung von Mängeln durch Abnutzung und Witterungseinflüsse dienen.
Beispiele: Tapezieren und Streichen.
Schönheitsmaßnahmen sind, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, Aufgabe des Vermieters (§ 538 BGB). Eine vertragliche Übernahme (auch in den AGB) durch den Mieter ist grundsätzlich möglich und üblich. Allerdings hat die Rechtsprechung bestimmte Beschränkungen entwickelt.
So halten z.B. starre Fristenregelungen in den AGB einer Inhaltskontrolle nicht stand (MüKo-Kieninger, § 307 BGB Rn. 102 f).
Beispiel: Der Mieter hat die Küche alle 2 Jahre, das Bad alle 2,5 Jahre und andere Räume alle drei Jahre zu renovieren.
BGH, Urteil v. 12.3.2014 Az. XII ZR 108/13:
Wird in einem Formularmietvertrag über gewerblich genutzte Räume der Mieter neben der bedarfsabhängigen Vornahme von Schönheitsreparaturen auch dazu verpflichtet, die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem "bezugsfertigen
Zustand" zurückzugeben, ergibt sich daraus kein Summierungseffekt,
der zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln führt.
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