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abbedingen/abdingen
(recht.allgemein)
    

Von abbedingen/abdingen spricht man, wenn die Anwendbarkeit einer bestimmten Vorschrift vertraglich ausgeschlossen werden soll.

Beispiel: Das Gesetz sieht in § 538 BGB vor, dass Schönheitsreparaturen vom Vermieter durchzuführen sind. Im Mietvertrag kann diese Regelung abbedungen werden, so dass die Schönheitsreparaturen dann vom Mieter durchzuführen sind.

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