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§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-2 und recht.notar.normen.bgb)
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.


Anmerkung: Die Rechte und Pfichten des Abs. 2 Nr. 2 werden auch als Kardinalpflichten bezeichnet, deren Inhalt sich aber nicht aus den gesetzlichen Vertragstypen sondern aus den üblichen Regelungen der jeweiligen Branche.

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Auf diesen Artikel verweisen: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Generalklausel * Schönheitsreparaturen * Rückzahlungsklausel * erweiterter Eigentumsvorbehalt * § 310 BGB Anwendungsbereich Werbung: