Die Generalklausel in § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hat die Aufgabe als Auffangtatbestand die Fälle eines Verstoßes gegen Treu und Glauben zu erfassen, die von den Klauselverboten in den §§ 308 und 309 BGB nicht erfasst werden. Dementsprechend ist § 307 Abs. 1, 2 BGB nur dann zu prüfen, wenn kein Verstoß gegen §§ 308, 309 BGB vorliegt.
Ob eine Bestimmung den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, ist im Wege einer umfassenden Würdigung der Interessen beider Parteien unter Berücksichtigung der Ansichten des beteiligten Verkehrskreises festzustellen.
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