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Von einem Scheingeschäft (= simulierten Geschäft) spricht man bei
Willenserklärungen, die im Einverständnis mit dem Vertragspartner nur zum Schein abgegeben werden.
Gemäß § 117 BGB sind diese Willenserklärungen nichtig, d.h. sie können keine Rechtsfolgen entfalten.
Dienen die zum Schein abgegebenen Willenserklärungen der Verdeckung
eines anderen Geschäftes (= Umgehungsgeschäft) , so ist dieses das wirksame und auch die anwendbaren Normen orientieren sich an diesem Rechtgeschäft (= dissimuliertes Geschäft).
Beispiel:
Wird bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag der Kaufpreis mit 100.000,- Euro
angegeben, sollen aber nach mündlicher und gewollter Absprache 200.000,- Euro gezahlt werden
(die Angabe der niedrigeren Summe im Vertrag dient der
Steuerhinterziehung), so ist
der Vertrag über 100.000,- Euro das simulierte und der Vertrag über
200.000,- Euro das dissimulierte Geschäft.
Bestehen für das verdeckte Geschäft Formvorschriften müssen diese durch das verdeckte Geschäft eingehalten werden damit es wirksam ist.
Im obigen Beispiel ist der notarielle Vertrag als Scheingeschäft nichtig. Der mündliche Vertrag entspricht aber nicht den Formvorschriften des § 311b BGB und ist damit auch nichtig. D.h. es ist existiert kein wirksamer Kaufvertrag. Es gilt allerdings auch die Heilungsvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB demgemäß mit der Auflassung der gesamte verdeckte Vertrag (über 200.000,-) wirksam wird.
Vom Scheingeschäft ist die falsa demonstratio zu unterscheiden.
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