Von Unterbriefung spricht man vor allem im Zusammenhang mit Grundstückskäufen im Ausland, wenn der offiziell angegebene Kaufpreis niedriger ist, als der tatsächlich vereinbarte. Folge der "Unterbriefung" ist eine rechtswidrige und nach deutschem Recht strafbare Steuerhinterziehung.
Weiterhin gelten nach deutschem Recht für die Unterbriefung die Regeln über das Scheingeschäft. Das hat zur Folge, dass der gewollte und damit gültige Kaufvertrag nicht notariell beurkundet und damit unwirksam ist (§ 311b BGB). Das hat zur Folge, dass die Ansprüche aus dem Vertrag nicht vor Gericht durchgesetzt werden können.
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