Von einer Scherzerklärung spricht das BGB, wenn eine Willenserklärung in der Annahme abgegeben wird, der fehlende Ernst werde erkannt (§ 118 BGB). Es kommt hierbei nur auf die Sicht des Erlärenden an.
Beispiel: A äußert nach einer langen Wanderung "1000 Euro für ein Bier".
Solche Scherzerklärungen sind nichtig. Erkennt der Dritte nicht, dass es sich um einen Scherz handelt, so ist ihm gemäß § 121 BGB sein Vertrauensschaden zu ersetzen. Das gilt aber nicht, wenn der Dritte den Scherz fahrlässig verkennt.
Entsprechend unwirksam ist ein Scherzgeschäft, bei dem der Annehmende den Scherz erkennt und ebenfalls eine Scherzerklärung abgibt.
Beispiel: Der Wirt reagiert auf A Scherz mit "Einverstanden!".
Vom Scherzgeschäft sind das Scheingeschäft und die falsa demonstratio abzugrenzen.
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