Mit Realakt (= reiner Realakt) wird im Zivilrecht eine Rechtshandlung bezeichnet, die lediglich auf einen tatsächlichen (äußeren) Erfolg gerichtet ist, an die aber das Gesetz Rechtsfolgen anknüpft (z.B. die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung im Sinne der §§ 946 ff BGB). Die Vorschriften über die Willenserklärung sind hier nicht anwendbar.
Von einem gemischten Realakt spricht man, wenn neben der Handlung noch ein Wille notwendig ist. Hier sind zumindest die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit anwendbar. Beispiele: Rückgabe einer Pfandsache gemäß § 1253 BGB.
Siehe auch unter Willenserklärung und vergleiche mit Realakt, Verwaltungsrecht.
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