slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Erhebung personenbezogener Daten im Polizeirecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Inhalt
             1. bestimmbarer Zweck
             2. bei anderen Stellen verdeckt

Mit Erhebung personenbezogener Daten wird im Polizeirecht das aktive Beschaffen von Einzelangaben bezeichnet, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen. Die Erhebung kann sowohl bei der Person als auch bei anderen Stellen und sowohl als auch verdeckt erfolgen (siehe dazu auch unten). Bei der Datenerhebung handelt es sich um einen Realakt.

Die Gefahrenabwehrbehörden dürfen personenbezogene Daten nur aufgrund und unter Beachtung der Voraussetzungen von entsprechenden Regelungen in den Polizeigesetzen der Länder erheben.

Das hessische Polizeirecht kennt zwei Arten der Ermächtigung:

Zum einen die Erhebungsbefugnis der Gefahrenabwehr und Polizeibehörden aufgrund tatsächlicher Einwilligung, öffentlicher Zugänglichkeit, Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr oder der Erlaubnis aus einer anderen Rechtsvorschrift.

Zum anderen die Erhebungsbefugnis allein der Polizeibehörden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person Straftaten mit erheblicher Bedeutung (siehe § 13 Abs. 3 HSOG) begehen wird, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Verbindung zu einer solchen Person hat, sie sich im Umfeld gefährdeter Personen aufhält oder die Erhebung für eine Vollzugshilfe erforderlich ist.

1. bestimmbarer Zweck

Die Erhebung muss immer zumindest bestimmbaren Zwecken dienen. Eine Erhebung auf Vorrat ist nicht zulässig (z.B. § 13 Abs. 5 S. 1 HSOG). Merkmale die nicht unmittelbar zur Gefahrenabwehr dienen, dürfen nur zum Zweck der Identifizierung oder zum Schutz der Bediensteten der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden erhoben werden (z.B. § 13 Abs. 5 HSOG).

2. bei anderen Stellen verdeckt

Die Erhebung muss grundsätzlich offen (§ 13 Abs. 7 HSOG) und bei der betroffenen Person (§ 13 Abs. 6 HSOG) erfolgen. Es darf verdeckt erhoben werden, wenn anders die Erfüllung der Gefahrenabwehr erheblich gefährdet würde oder die verdeckte Erhebung im überwiegenden Interesse der betroffenen Person liegt. Die Erhebung bei anderen Stellen oder Dritten ist möglich, wenn sonst die Erfüllung der Gefahrenabwehr gefährdet oder erheblich erschwert würde.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Datenerhebung Werbung: