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Quotenvorrecht/quotenbevorrechtigte Positionen
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.schaden)
    

Mit Quotenvorrecht wird das Recht eines Versicherungsnehmers gegenüber seiner eigenen Versicherung (z.B. Vollkasko) auf bevorrechtigten Ausgleich bestimmter sog. quotenbevorrechtigter Schadenspositionen im Falle eines mitverschuldeten Unfalles bezeichnet. D.h. der anteilige von der Gegenseite zu tragende Schadensteil wird zunächst auf die bevorrechtigten Positionen angerechnet.

Ein Quotenvorrecht gibt es z.B. bei der Vollkaskoversicherung (§ 67 S. 2 VVG), der Rechtsschutzversicherung und der Sozialversicherung (§ 116 SGB X)

Beispiel 1:

A ist vollkaskoversichert. Nach einem 50 % verschuldeten Unfall hat er einen Schaden von 2.100,- Euro. Davon entfallen auf

Sachschaden am Fahrzeug lt. Rechnung1.300,-
Kosten für die Schadensbegutachlung lt. Rechnung500,-
merkantile Wertminderung lt. Gutachten100,-
Mietwagenkosten lt. Rechnung200,-

Die Haftpflichtversicherung des Gegners hat 50 % d.h. 1.050,- Euro auszugleichen. D.h. A bliebe auf der anderen Hälfte des Schadens sitzen.

Wenn nun A, seine vorhandene Vollkaskoversicheurng in Anspruch nimmt, trägt diese die Reparaturkosten von 1.300,-. A wird dagegen hochgestuft, was 200,- ausmacht. Ihm verbleiben daher folgende Schadensposten:

Höherstufung in der Vollkasko200,-
Kosten für die Schadensbegutachlung lt. Rechnung500,-
merkantile Wertminderung lt. Gutachten100,-
Mietwagenkosten lt. Rechnung200,-

Bis auf die Mietwagenkosten und die Höherstufung sind alle Positionen quotenbevorrechtigt. D.h. eine Summe von 600,- Euro wird aufgrund des Quotenvorrechts von der Gesamtzahlung vorab A zugeteilt. Die Mietwagenkosten und die Höherstufung erhält er mit 50 %, d.h. weitere 200,-. Damit verbleibt ihm ein Schaden von 200,-. Seiner Vollkasko verbleibt der Rest.

Ohne Quotenvorrecht würde A von seiner Versicherung auch 1.300,- Euro bekommen. Seinen verbliebenen Schaden i.H.v. 1.000,- bekäme er vom Gegner zur Hälfte ersetzt, d.h. mit 500,- Euro. Insgesamt würde A verbliebe ein Schaden von 500,- Euro.

Ohne gesetzlichen Forderungsübergang würde A von der Versicherung 1.300,- Euro bekommen. Diese Zahlung würde dem Schädiger nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nicht angerechnet. Daher hätte er noch Anspruch auf den hälftigen Ersatz seines Gesamtschadens, d.h. auf 1.050,- Euro. Insgesamt würde A damit - unter Berücksichtigung der Höherstufung - Leistungen i.H.v. 2.250,- Euro bekommen, d.h. 150,- mehr als der Betrag seines Schadens.

Daraus folgt für die Kaskoversicherung, dass die Forderung nur und soweit übergeht wenn gegenüber A alle in der Kaskoversicherung abgedeckten Schadenspositionen von der Kaskoversicherung und alle sachlich kongruenten Schadenspositionen vom Schädiger getragen wurden.

Beispiel 2: A hat ein vollkaskoversichertes Neufahrzeug. Die Eigenbeteiligung beträgt 300,- Euro. Nach einem Verkehrsunfall mit B, an dem beide hälftig das Verschulden trifft, wickelt A seinen Fahrzeugschaden i.H.v. 5000,- über seine Vollkaskoversicherung ab, diese stuft ihn daher höher, was zu Mehrkosten von 400,- führt. Dadurch gehen die Ansprüche gegenüber B auf die Vollkasko über. Für A bleibt aber der Anspruch auf Ersatz der Eigenbeteiligung abziehbar und zwar in voller Höhe. D.h. diesen macht er direkt gegenüber der gegnerischen Versicherung in Höhe von 300,- und nicht anteilig geltend. Den Höherstufungsschaden kann er nur in Höhe von 50 % geltend machen, d.h. insoweit kann er vom Gegner nur 200,- Euro verlangen.

Ursprung des Quotenvorrecht ist die Regelung in § 67 S. 2 VVG, dass der gesetzliches Forderungsübergang auf die Versicherung dem Versicherungsnehmer keinen Nachteil bringen darf.

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