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(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen
einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem
Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen
Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf,
so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch
oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang
ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden
vorsätzlich verursacht hat.
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