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Strafprozessrecht
Im Strafprozessrecht hat die Unterscheidung nach positiven und negativen Prozessvoraussetzungen keine praktischen Auswirkungen.
- Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit
- Zulässigkeit des Strafrechtsweges, § 13 GVG
- sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts
- Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten
- Anwesenheit des Angeklagten
- Vorliegen einer Anklageschrift
- Eröffnungsbeschluss (§ 203, 207 StPO)
- Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit oder Rechtskraft
- Kein Strafklageverbrauch
- Keine Verjährung der Strafverfolgung
- Keine Immunität
- Keine Strafunmündigkeit
- Antrag oder besonderes öffentliches Interesse bei Antragsdelikten
- Als weitere Verfahrenshindernisse sind in Diskussion
(Siehe dazu Roxin Strafverfahrensrecht, § 21).
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