Mit agent provocateuer werden verdeckte Ermittler oder Vertrauens-Personen bezeichnet, die einen anderen zu einer Straftat provoziert, um ihn überführen zu können.
Der agent provocateur wird nicht wegen Anstiftung bestraft, wenn er es nur bis zum Versuch der Straftat kommen lassen wollte. Für den provozierten Täter kann sich bei nachhaltiger Einwirkung an eine Strafmilderung ergeben (BGHSt 32, 345, 355).
Siehe auch unter Verdeckter Ermittler/Vertrauenspersonen.
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