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Eröffnungsbeschluss
(recht.ref.straf1 und und und stpr:740: und Strafprozessrecht und und

und Was und gilt, und wenn und das und Gericht und den und Eröffnungsbeschluss und vergessen und hat, und dies und nach und auf und Aufruf und zur und Sache und in und der und Hauptverhandlung und bemerkt und und und ihn und dann und schnell und nachholt, und weitere und Hinweise und aber und unterläßt? und

und und recht.)
    

Mit Eröffnungsbeschluss wird im Strafprozess der Beschluss des Gerichts zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezeichnet. Der Eröffnungsbeschluss ist Prozessvoraussetzung. Fehlt er, steht dem Prozess ein Verfahrenshindernis entgegen.

Der Eröffnungsbeschluss kann allerdings in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeholt werden. Dann muss der Angeklagte aber auf sein Recht gemäß § 217 Abs. 2 StPO auf Aussetzung wegen § 215 StPO hingewiesen werden. Entfällt dies liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.

Für ein Muster siehe unter Eröffnungsbeschluss, Muster.

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