Mit Eröffnungsbeschluss wird im Strafprozess der Beschluss des Gerichts zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezeichnet. Der Eröffnungsbeschluss ist Prozessvoraussetzung. Fehlt er, steht dem Prozess ein Verfahrenshindernis entgegen.
Der Eröffnungsbeschluss kann allerdings in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeholt werden. Dann muss der Angeklagte aber auf sein Recht gemäß § 217 Abs. 2 StPO auf Aussetzung wegen § 215 StPO hingewiesen werden. Entfällt dies liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.
Für ein Muster siehe unter Eröffnungsbeschluss, Muster.
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