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Privatklage
(recht.straf.prozess)
    

In den §§ 374 ff StPO ist für die in § 374 StPO aufgezählten Delikte (z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung) die Privatklage geregelt.

Bei den umfaßten Delikten kann das Opfer ohne Anrufung der Staatsanwaltschaft die Klage selbständig durch Einreichung einer Klageschrift, oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erheben und den Prozeß dann selbständig betreiben.

Für die in § 380 StPO aufgezählten Delikte (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung udn Sachbeschädigung) ist die Klageerhebung erst nach Durchführung eines Sühneversuchs vor einer durch die Bundesländer festzulegenden Stelle möglich. In Hessen ist dies der Schiedsmann.

Gemäß § 377 Abs. 2 StPO kann der Staatsanwalt das Verfahren jederzeit übernehmen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Strafrichter * Einstellung gemäß § 170 StPO * Schiedsmann * Akkusationsprinzip/Anklagemonopol * Sühneversuch/Sühneverfahren * Anklagemonopol Werbung: