In den §§ 374 ff StPO ist für die in § 374 StPO aufgezählten Delikte
(z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung) die Privatklage
geregelt.
Bei den umfaßten Delikten kann das Opfer ohne Anrufung der
Staatsanwaltschaft die Klage selbständig durch Einreichung einer
Klageschrift, oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des zuständigen
Amtsgerichts erheben und den Prozeß dann selbständig betreiben.
Für die in § 380 StPO aufgezählten Delikte (Hausfriedensbruch,
Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung
udn Sachbeschädigung) ist die Klageerhebung erst nach Durchführung eines
Sühneversuchs vor einer durch die Bundesländer festzulegenden Stelle
möglich. In Hessen ist dies der Schiedsmann.
Gemäß § 377 Abs. 2 StPO kann der Staatsanwalt das Verfahren jederzeit
übernehmen.
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