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Orderpapier ist die Bezeichnung für ein Wertpapier, in welchem der
Aussteller sich verpflichtet, an eine bestimmte, im Wertpapier genannte, Person
oder eine von dieser Person durch Indossament
bezeichnete andere Person zu leisten. Das Recht aus dem Papier folgt dem
Recht am Papier.
Geborene Orderpapier nennt man solche, die auch ohne die Zusatzklausel "oder an Order" (Orderklausel) per Indossament übertragen werden können (z.B. Wechsel oder Namensaktie). Bei den gekorenen Orderpapieren muss die Orderklausel aufgenommen werden, um eine Übertragung per Indossament zu ermöglichen. Die gekorenen Orderpapiere werden in § 367 HGB aufgezählt: kaufmännische Anweisungen, Verpflichtungsscheine, Konnossemente, Ladescheine, Lagerscheine und Transportversicherungspolicen, u.U. aber auch Schuldverschreibungen.
Orderpapiere werden vom Gerichtsvollzieher durch Inbesitznahme gepfändet (§ 831 ZPO).
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