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Mit öffentlich-rechtlicher Willenserklärung wird eine einseitige Willenserklärung einer Behörde bezeichnet, die kein Verwaltungsakt ist.
Beispiel: Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, Anfechtungserklärungen, Aufrechnung (strittig). Die Zustimmung des Nachbarn zu einem Bauvorhaben.
Auf öffentlich-rechtliche Willenserklärung sind die Normen des BGB über Willenserklärungen zum Teil analog anwendbar.
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