Mit Noxalhaftung wurde im römischen Recht die verschuldensunabhängige Haftung des Herrn eines Sklaven oder eines Tierhalters für Schäden bezeichnet, die der Sklave oder das Tier verursacht hat. Die Haftung konnte durch Auslieferung des Sklaven oder des Tieres abgewandt werden.
Im BGB ist eine dem Gedanken nach ähnliche verschuldensunabhängige Haftung in § 831 BGB für Verrichtungsgehilfen und in § 833 BGB für Tiere vorgesehen.
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