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(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten
widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei
der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung
oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn
die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag
übernimmt.
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