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Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines
Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier
hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird,
das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen
bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser
Sorgfalt entstanden sein würde.
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